Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Bellator Aleae“. Der Verein hat seinen Sitz in 33790 Halle in Westfalen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Anschließend führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
§ 2 Aufgaben und Zweck
„Bellator Aleae e.V.“ arbeitet mit dem Zweck, das Fantasy-Rollenspiel, das Live-Rollenspiel, das Live-Action-Rollenspiel, das Fantasy-Brettspiel, das strategische und das taktische sowie das allgemeine Brettspiel zu erhalten, zu verbreiten und zu fördern.
Dieses Ziel soll insbesondere durch regelmäßige Spielrunden, Spielinformationsarbeit, Spieler- und Spielleitertreffen, Studienfahrten, Jugendarbeit und Publikationen verwirklicht werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder, ungeachtet seiner Herkunft und Religion, kann vom 14. Lebensjahr an Mitglied werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung / Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Das aktive sowie das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen zu ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder dem Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bekannt gemacht werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Mitglieder, die gegen die Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 Beitragsleistung
Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge, diese richten sich in ihrer Höhe nach einer vom Vorstand zu verabschiedenden Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorstandes, die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Arbeit, die Ernennung von zwei Kassenprüfern, sowie die Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
- die Führung des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Kontrolle seines Vollzuges
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- der Erlass einer Beitragsordnung.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB allein. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§ 6 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird zu Beginn der Sitzung der Organe bestimmt.
§ 7 Vermögen und Inventar
Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
33790 Halle in Westfalen, am Tag der Errichtung des Vereins, dem 11. Juni 1992, mit den Änderungen vom 1. Oktober 1994
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vollständigkeit
Zahlungen jeder Art (Bestellungen, Strafgebühren des Verleih, etc.) haben vollständig zu erfolgen.
§ 2 Mahnungen
Es gilt folgende Mahnregelung, soweit keine andere besteht. Erfolgt eine Zahlung nicht in der Frist, wird des Mitglied schriftlich gemahnt und mit einer Mahngebühr von 5% (mindestens € 3,-) auf den fälligen Betrag belegt. Wurde der Betrag zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheides nicht beglichen, folgt eine weitere schriftliche Mahnung und die Mahngebühr wird wiederholt erhoben. Dies wiederholt sich nach weiteren zwei Wochen ohne Zahlung ein drittes Mal. Sollte zwei Wochen nach Erhalt des dritten Mahnbescheides keine Zahlung erfolgt sein, liegen weitere Schritte im Ermessen des Vorstandes.
33790 Halle (Westf.), 12. Januar 1995, mit den Änderungen vom 11. Juli 2009
Beitragsordnung
§ 1 Beitragshöhe
Jedes Mitglied unterstützt die Vereinsarbeit durch die hier festgelegten Monatsbeiträge. Arbeitnehmer, Angestellte und Selbstständige zahlen € 4,-. Schüler, Studenten, Auszubildende, freiwillig Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstleistende, Behinderte, Arbeitslose und geringfügig Beschäftigte zahlen € 2.
§ 2 Verfahren
Die Beiträge werden vierteljährlich im voraus per Lastschrift eingezogen.
Verhindert ein Mitglied bzw. der Kontoinhaber die Beitragsleistung, so wird mit der nächsten Lastschrift eine Gebühr von 10% des noch offenen Betrages, mindestens aber die zusätzliche angefallenen Kosten (z.B. Rücklastschrift, Porto, etc.) eingezogen.
33790 Halle (Westf.), 12. Januar 1995, mit den Änderungen vom 02. Dezember 2004 und den Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 18.12.2010 und 22.12.2012.
Verleihordnung
§ 1 Eigentum
Alle zu verleihenden Spiele und Bücher sind Eigentum des Bellator Aleae e.V. Das Eigentumsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.
§ 2 Verleih und Rückgabe
Alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 1 Jahr oder länger dem Verein angehören sind zum Verleih autorisiert.
Alle Mitglieder des Vereins dürfen sich Spiele und Bücher leihen.
Die Rückgabe der vollständigen Leihgabe muss nach zwei Wochen erfolgen und ist durch ein zum Verleih autorisiertes Mitglied zu überprüfen.
§ 3 Verlängerung
Eine Verlängerung der Verleihdauer ist nur möglich, wenn kein anderes Vereinsmitglied diese Leihgabe ausleihen möchte.
§4 Verfahren
Alle Leihgaben sind pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie ausgeliehen wurden. Jeder Ausleiher kann höchstens fünf Leihgaben zur gleichen Zeit haben.
Der Ausleiher ist aufgefordert Zustand und Vollständigkeit der Leihgabe beim Empfang und Rückgabe zu kontrollieren und bestehende Mängel anzuzeigen.
§ 5 Ausschluss vom Verleih
Vereinsmitglieder, die in Verzug geraten oder gegen die Bedenken über die Wahrung des sorgfältigen Umgangs mit den Leihgaben vorliegen, sind vom Verleih ausgeschlossen.
In Verzug gerät, wer überzogene Leihgaben zurückzugeben oder noch offene Beiträge oder Schadensersatzleistungen zu begleichen hat. Der Kassenwart muss über in Verzug geratene Mitglieder informieren.
§ 6 Ausnahmen
Abweichungen von dieser Ordnung können nur mit Zustimmung des Vorstandes unternommen werden.
33790 Halle (Westf.), 12. Januar 1995, mit den Änderungen vom 2. Dezember 2004